Informationspflicht durch AG (Einstellung)
Hallo,
wenn der AG das Wissen über eine Gleichstellung bzw. Schwerbehinderung eines eigenen AN hat, muß er sich nun mal gesetzeskonform verhalten.
Und wenn er es nicht anders hinkriegt, muß er halt bei jedem internen Bewerberverfahren in die Personalakte 'reinschauen.
Schließlich hat er ja gem. § 81 Abs. 1 SGB IX sowieso auch bei internen Bewerberverfahren zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem sbM besetzt werden kann. (LPK-SGB IX, Düwell, § 81 Rn 113ff).
Dem steht auch, wie bereits dargelegt, die angeführte BAG-Entscheidung zu Bewerbungen ausdrücklich nicht entgegen.
Die SBV sollte somit
1. Den AG nachdrücklich auf seine Verpflichtungen hinweisen
2. Ggfs. die Aussetzung des Verfahrens gem. § 95 Abs. 2 Satz 2 ggü. dem AG erklären
2a. Ggfs. den BR bitten, der Stellenbesetzung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 zu widersprechen. Dabei ist aber zu beachten, daß bei einer internen Stellenbesetzung für Nr. 1 nicht der Verstoss gegen § 81 Abs. 1 SGB IX moniert werden kann, sondern § 7 AGG herangezogen werden muß (Fitting, BetrVG, § 99 Rn 198f; ErfK, Kania, § 99 BetrVG Rn 24)
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&Tschüß
Wolfgang