Informationspflicht durch AG (Einstellung)
Ich lese aus dem BAG-Urteil genau das Gegenteil heraus, s. unten.
Rn. 42
Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist, was regelmäßig bei der Innenbewerbung eines schwerbehinderten Mitarbeiters der Fall sein wird..........
Hallo,
das sehe ich auch so, kann aber nur gelten, wenn der SB-Status auch tatsächlich dem Arbeitgeber bekannt gemacht wurde. Dazu besteht ja keine Verpflichtung und es ist (leider) keine Seltenheit, dass dies nicht gemacht wird.
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Mit freundlichen Grüßen
Michael