Nach Widerspruch auf 30 GdB - wieder Widerspruch moeglich? (Antragstellung / Widerspruch)

garda, Berlin, Tuesday, 22.03.2016, 13:47 (vor 2963 Tagen) @ Pernille

Neulich wurde ein SB von 50 auf 20 runtergestuft.

Hallo,

Rückfrage: war das ein Bescheid oder nur eine Anhörung das runtergestuft werden soll?

Jetzt hat er den Bescheid erhalten, dass er 30 GdB bekommt, d.H. von 20 auf 30 GdB. Dies ist das Ergebnis von unserem Widerspruch.

Auch hier ist es wieder nicht klar: Widerspruchsbescheid oder nur doch nur Umgangssprache?

Er will auf jeden Fall einen höheren GdB und ist bereits rechtliche Unterstützung dafür zu holen. Bevor er das macht, kann man nochmal Widerspruch (auf Widerspruch ) machen? denn es stellt sich vom Widerspruchverfahrens-Schreiben heraus, dass einer von den Facharzten nicht erneut gefragt worden ist. Dieser Arzt hätte deutlich gemacht, welche psychologischen Beschwerden auf Grund der Erkrankung aufgetreten sind.
Was ist die beste Vorgehensweise in diesem Fall?

Wenn es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt, kann nur die Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Hier ist es wichtig die Frist einzuhalten, eine Begründung kann nachgereicht werden. Klage kann auch ohne Anwalt eingereicht werden, in der 1. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Sinnvoll ist aber die Vertretung durch Anwalt oder Sozialverband.

Handelt es sich um einen einfachen Bescheid, dann ist als Rechtsmittel der Widerspruch gegeben.

Was es genau für ein Bescheid ist, ergibt sich in jedem Fall aus der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheids.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion