Auftragsübertragung der örtl. SBV an GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Monday, 04.12.2017, 23:56 (vor 2334 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

das mit dem Datenschutz ist im § 96 Absatz 7 Satz 3 SGB IX geregelt. Dort steht:
"Sie gelten nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (§ 97) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen."

Die GSBV ist die in § 96 (neu § 179) genannte "Vertrauensperson in der Stufenvertretung" und kann befragt oder um Ratschläge gebeten werden. Die Stufenvertretung kann Aufgaben übernehmen, wenn mehrere Betriebe von dem Problem betroffen sind und diese nicht direkt örtlich geregelt werden können. Das kann z.B. im Rahmen von Entlassungen in mehreren Betrieben oder Verlagerungen von Aufgaben- / Fertigungsinhalte der Fall sein.
Ohne eine derartige Regelung wäre z.B. eine Versammlung der Schwerbehindertenvertretungen auf GSBV-Ebene kaum sinnvoll durchführbar. Bei einer Versammlung geht es hier doch um Informationsaustausch und Abgleich, um eine innerbetriebliche "Gleichbehandlung" nach "best practice" innerhalb der Firma oder Konzern zu erreichen.

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Gruß
Wolfgang


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