Auftragsübertragung der örtl. SBV an GSBV (Gesamt-Konzern-SBV)

WoBi, Tuesday, 05.12.2017, 15:43 (vor 2332 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica,

"die GSBV hat nicht das Recht sofern es eine SBV gibt deren Aufgaben lt. SGB IX wahrzunehmen. Sie ist dann örtl. nicht im Mandat. Das SGB IX sieht es auch nicht vor, wenn die SBV sagt ich bin neu und daher überfordert."

Deine rechtlich richtige Auslegung habe ich so nicht geschrieben. Es steht, dass eine SBV durchaus mit der GSBV reden darf und nachfragen kann. Also um Rat und Hilfe ersuchen kann, ohne dass es datenschutzrechtliche Bedenken gibt, da dieses im SGB IX geregelt ist. Gerade für "neue" SBV, die noch nicht das erforderliche Wissen über Eigenerfahrung und Seminare sich angeeignet haben (können), ist eine Anfrage bei der GSBV ein möglicher Informationsweg. Eine örtliche SBV muss nur Wissen, dass die GSBV nicht im Sinne eines hierarchischen Systems eine "Vorgesetztenfunkton" hat. Sie ist auf Grund des Ehrenamtes eigenverantwortlich.
Als GSBV ist ein derartiger Informationsaustausch umgekehrt ebenso wichtig, um z.B. bei scheinbaren "Einzelmaßnahmen" ein gesteuertes zielgerichtetes Vorgehen erkennen zu können.
Beispiel dazu: Ein Arbeitgeber verlangt in den Betrieben A, C und E mit BR / SBV jeweils von einer schwerbehinderten Person, dass sofort am 1. Tag eine AU-Meldung vorgelegt wird. Dies ist auf der betrieblichen Ebene für den BR eine jeweils zulässige Einzelmaßnahme. Es geht noch nicht um die Ordnung im Betrieb und damit um Mitbestimmung. Die GSBV kann die SBV in den Betrieben B und D sensibilisieren und das Thema auf Ebene GBR ansprechen.

"Wolfgang, auch wenn ein Unternehmen in mehreren Betrieben AN kündigt, ist es ausschließlich die Aufgabe der SBV hier den § 95 und ggf §§ 81 u. 84 SGB IX wahrzunehmen."

Das es derartigen Möglichkeiten gibt, ist in § 97 (Zukünftig § 180) Abs. 6 Satz 1 geregelt:
"Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, ..."
Wobei der örtliche Ansprechpartner für die Kolleginnen und Kollegen die jeweilige örtliche SBV ist und bleibt.

"Im Gegensatz zum BetrVG sieht das SGB IX eben KEINE Aufgabenübertragung auf die GSBV vor."

Stimmt - Nur wenn das örtliche BR-Gremium oder mehrere örtliche BR-Gremien entscheiden, dass Aufgaben auf Ebene GBR wahrgenommen werden sollen, ist die GSBV als teilnahmeberechtigte Interessensvertretung im GBR automatisch eingebunden. Dies ist nicht die Entscheidung der örtlichen SBV. Die örtliche SBV kann sich am Meinungsbildungsprozess des örtlichen BR-Gremiums einbringen.

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Gruß
Wolfgang


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