Unterbrechung der 6-stündigen Eingliederung (BEM)

Cebulon, Wednesday, 06.12.2017, 19:30 (vor 2304 Tagen) @ albarracin

Während WE ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers ggü. einer ANin suspendiert, da ja weiterhin AU besteht.

Hallo, die Aussage ist aber etwas weitgehend, pauschal bzw. missverständlich: Weisungsrecht aus Arbeitsvertrag zwar nein, jedoch Weisungsrecht ggü. der Rehabilitandin aus der Eingliederungsvereinbarung.

Neben dem wegen der AU ruhenden Arbeitsverhältnis wird durch eine Eingliederungsvereinbarung ein neues Rechtsverhältnis begründet. Und aus diesem ruhenden Arbeitsverhältnis ergeben sich allerdings Nebenpflichten: Der AG muss auf Belange des Rehabilitanden Rücksicht nehmen, der Arbeitnehmer muss den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten.

Der AG hat den akzeptierten WE-Plan 1:1 umzusetzen und kein Recht, diesen eigenmächtig zu ändern.

Sehe ich genauso. Absolut richtig, jedenfalls bei sbM.

Gruß,
Cebulon


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