Kündigung einer gleichgestellten Person (Allgemeines)

WoBi, Monday, 05.02.2018, 10:43 (vor 2266 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Apfelsaft,

wenn es um eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person geht hat der Arbeitgeber nicht nur das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu beachten, sondern auch den 167 Abs. 1 SGB IX.

Ein Schritt wäre die Bedeutung von BEM aufzuzeigen und die Folgen einer Ablehenung von BEM durch die betroffene Person. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet BEM ggf. nach den Regelungen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung anzubieten, wenn 6 Wochen Krankheitszeiten innerhalb von 12 Monaten aufgelaufen sind. Wenn die berechtigte Person das BEM ablehnt, sind dem Arbeitgeber die "Hände gefesselt" und er hat seiner Verpflichtung genüge getan.
Der Weg zu einer personenbedingten Kündigung ist dadurch eröffnet, allerdings bei schwerbehinderten Menschen unter Beachtung des ersten Absatzes.

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Gruß
Wolfgang


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