Kündigung einer gleichgestellten Person (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 06.02.2018, 08:51 (vor 2271 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo,

wenn die SBV nicht "mitbekommt", daß der AG Fehlzeitengespräche (was nicht identisch sein muß mit BEM) mit schwerbehinderten/gleichgestellten AN führen will, dann ist das zuerst einmal ein Problem der SBV, die ihre Rechte nicht einfordert und durchsetzt.

Und eine SBV, die offensichtlich in der Vergangenheit nichts vom früheren § 84 Abs. 1 SGB IX ( jetzt § 167 Abs. 1) wußte bzw. die Vorschrift nicht genutzt hat, muß sich schon Fragen nach Kenntnissen und/oder Amtsverständnis gefallen lassen.

Außerdem ist aus dem Thread nicht ersichtlich, daß die SBV schon mal was von ihrem neuen Recht (seit 29.12.2016 § 95 Abs. 2 Satz 3 > ab 01.01.2018 § 178 Abs. 2 Satz 1) auf Anhörung bei Kündigung gehört hat.

--
&Tschüß

Wolfgang


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