Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Friday, 08.02.2019, 10:32 (vor 1904 Tagen) @ Monica99

Da die Stellvertreter nicht im Mandat sind, dürfen diese auch in dieser Zeit NICHT den Arbeitsplatz verlassen um Tätigkeiten oder Wochengespräche usw. als SBV wahrnehmen. Dieses wäre eine Arbeitspflichtverletzung welche der AG ahnden könnte,
.

Fazit: Er kann solche Verletzungen der Arbeitspflicht untersagen.

Ganz so einfach ist es für den Arbeitgeber auch nicht, da:

Der Vertretungsfall tritt ein, wenn die Vertrauensperson verhindert ist (§ 177 Abs. 1, SGB IX).

Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des BetrVG für die Vertretung durch ein Ersatzmitglied (§25 Abs. 1, BetrVG).

Diesen Bezug findet man unter: https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c54/index.html in der Zeitschrift "Die Schwerbehindertenvertretung".

Da hier also Bezug auf den §25 Abs. 1, BetrVG genommen wird, gibt es auch hier einen Kommentar dazu:

http://www.bzo-wissen.de/wDefault/wissensdatenbank/1_BetrVG/1_InhaltBetrVG/BetrVG-25/BetrVG-25-1-2/index.php (Dieser ist öffentlich zugänglich)

Auch wenn ein Ersatzmitglied nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

Ob das dann bei 50 Menschen mit Behinderungen im Betrieb einmal in der Woche sein muss, das liegt im vertrauensvollen Ermessen der SBV und kann ich von außen nicht bewerten.

Zum Thema Datenschutz, da kommt es darauf an, da:

Mit § 26 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes steht nun fest, dass „die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen (zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen) zulässig ist.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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