Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter (Allgemeines)

Monica99, Friday, 08.02.2019, 13:19 (vor 1903 Tagen) @ sbv-nl-west

Hallo sbv-nl-west,

ich habe doch darauf hin verweisen, dass im Rahmen der Verhinderungsvertretung bzw. der Ausnahmen bei > 100 Schwerbehinderten es anders ist.

Sofern diese Fakten NICHT zutreffen ist es so, dass die Stellvertreter nicht eingebunden werden dürfen und auch nicht Einsicht in Unterlagen nehmen dürfen. Dieses wäre dann ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtliche Folgen bedeuten kann. Ich kann auch das Datenschutzgesetz NICHT via Betriebsvereinbarung oder Intergrationsvereinbarung aushebeln/ erweitern/ umgehen, denn dieses müsste sonst im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein..

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

JA!! Aber eben NUR im Rahmen der Zulässigkeit, also im Rahmen des Gesetzes.

Ob das dann bei 50 Menschen mit Behinderungen im Betrieb einmal in der Woche sein muss, das liegt im vertrauensvollen Ermessen der SBV und kann ich von außen nicht bewerten.

Dieses ist im Rahmen des Gesetzes NICHT zulässig, es sei es steht eine aktuelle Verhinderungsvertretung an.

Auch wenn ein Ersatzmitglied (hier Stellvertreter) nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.

JA!! Aber erst ab diesem Zeitpunkt!! Nicht also schon vorher!! Bedeutet bei Krankheit oder Urlaub, ab dem ersten Krankheits- oder Urlaubstag.

Eines ist auch ganz KLAR! Die BIH regt nicht an gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher bitte Aussagen dort nicht falsch auslegen.

--
mfg Monica


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