Wöchentliches Büro Gespräch mit Stellvertreter (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Friday, 08.02.2019, 17:46 (vor 1876 Tagen) @ Monica99

Hallo sbv-nl-west,

ich habe doch darauf hin verweisen, dass im Rahmen der Verhinderungsvertretung bzw. der Ausnahmen bei > 100 Schwerbehinderten es anders ist.

Hallo Monica99,

dem habe ich auch nicht wiedersprochen oder?

Sofern diese Fakten NICHT zutreffen ist es so, dass die Stellvertreter nicht eingebunden werden dürfen und auch nicht Einsicht in Unterlagen nehmen dürfen.

Wo steht geschrieben, dass sie sich bei dem Treffen konkret über Inhalte eines Mitarbeiters unterhalten? Das ist aus der Fragestellung nicht zu entnehmen.

Dieses wäre dann ein Verstoß gegen den Datenschutz der rechtliche Folgen bedeuten kann. Ich kann auch das Datenschutzgesetz NICHT via Betriebsvereinbarung oder Intergrationsvereinbarung aushebeln/ erweitern/ umgehen, denn dieses müsste sonst im Gesetz ausdrücklich erlaubt sein..

Es ist von Gesetz her erlaubt, BR/SBV sind keine "Dritten" laut Gesetz. Stichwort ist hier:

Der Grundsatz ist dabei immer die Frage: Gibt es einen legitimen Zweck, der die Speicherung begründet?

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses dürfen personenbezogene Daten in dem Ausmaß gespeichert werden, wie sich das Recht oder die Notwendigkeit aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ableiten lassen.

Tenor ist also aus Sicht des BIH zum Thema: Je intensiver der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertrauensperson und Stelli ist, desto wirkungsvoller kann der Stelli im Vertretungsfall agieren.

JA!! Aber eben NUR im Rahmen der Zulässigkeit, also im Rahmen des Gesetzes.


Was ist denn dann das §25 BetrVG ? Kein Gesetz?

Warum nimmt darauf dann Bezug? Weil außerhalb des Gesetzes?

Und was ist mit „bei Verhinderung aufgrund der Wahrnehmung anderer Aufgaben im Betrieb“
Urlaub und Krankheit sind die nicht die alleinigen Gründe, siehe hierzu auch:

https://www.komsem.de/a-z/stellvertreter-stellvertreterin/

und

https://bund-laender-nrw.verdi.de/++co++213a42d0-f509-11e6-9f8b-525400afa9cc

Auch wenn ein Ersatzmitglied (hier Stellvertreter) nur für eine begrenzte Zeit (z.B. als Krankheits- oder Urlaubsvertretung) zum Einsatz kommt, ist es doch für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten. Das gilt z.B. für: umfassende Informationen über anstehende Themen, eventuell die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeit vorbereitend in diese Themen einzuarbeiten.


Eines ist auch ganz KLAR! Die BIH regt nicht an gegen das Gesetz zu verstoßen. Daher bitte Aussagen dort nicht falsch auslegen.

Wenn man die benannten Links mal geöffnet hätte, hätte man feststellen können, das ich keinen persönlichen Bezug genommen habe, sondern zitiert habe. Siehe dazu in der Zeitschrift des BIH, Seite 35, Punkt 3.1 und den Link zum Kommentar §25 BtrVG.

Da die Fragestellung im Post keine Details enthielt, können sich also auch andere Konstellationen ergeben. Diese Möglichkeiten habe ich aufzeigen wollen.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west


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