Arbeitszeitreduzierung aus gesundheitlichen Gründen (Allgemeines)

WoBi, Friday, 15.03.2019, 14:01 (vor 1883 Tagen) @ Georgina

Hallo Georgina,

nach § 164 Abs. 5 Satz 3, 1. Halbsatz SGB IX haben "Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist". Wenn der Anspruchsgrund auf die behinderungsbedingte Teilzeitbeschäftigung entfällt, also "die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung" nicht mehr notwendig ist, besteht kein Anspruch mehr auf die Teilzeitbeschäftigung.
Hier hat der schwerbehinderte Mensch die Erforderlichkeit in beiden Richtungen ggf. mittels Attest/Gutachten nachzuweisen.

Zusätzlich kommt bei einer Verbesserung der behinderungsbedingten Arbeitsfähigkeit als Grund der temporären Teilzeitbeschäftigung § 165 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX mit " Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können," zur Anwendung.

Hier liegen die Unterschiede zum TzBfG, auch mit der seit Januar 2019 möglichen Brückenteilzeit.

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Gruß
Wolfgang


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