Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 21.06.2006, 10:09 (vor 6529 Tagen) @ Michael

Hallo Jan,

der AG muss dei SchwbV gem. § 95 (2) frühzeitig und umfassend einbinden (anhören).
Sofern der AG kenntnis von einem lfd. Antragsverfahren hat, muss er die SchwbV gem. § 95 (2) auch bei lfd. Antragverfahren entsprechend einbinden. Der AN unterliegt den Regelungen des SGB IX, nur hat er keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, es sei es liegt eine offensichtliche Schwerbehinderung vor. Die Einschränkung des § 90 (2a) tritt nur auf dass Kapitel IV (Beendigung des Arb-Verhältnis zu). So auch die Rechtsprechung.

PS: § 84 (2) ist ab eine Krankenfehlzeit von 6 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate, bei allen AN anzuwenden. Bei Nichtbehinderten nur mit BR bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten auch mit der SchwbV.


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