Ab welchem Zeitpunkt werde ich als SchbV eingebunden (Allgemeines)
Hallo zusammen, scheint eine korrigierende rechtsprechung zum Kündigungsschutz in der Antragstellungsphase bis zur Entscheidung zu geben. Also Kündigungsschutz wie bisher ab Antragstellung, soweit Antraagsteller nicht selber verzögert! O D E R >
Zitat:
>Edgar Schröder Unternehmensberatungsgesellschaft für Zeitarbeit mbH >Fasanenweg 427259 Varrel
>Aktuelle Rechtsprechung Zur Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer 11.02.2005
>Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom >29.10.2004 - 13 Ca 5326/04 eben-falls mit den o. g. Rechtsvorschriften >auseinandergesetzt und kommt zu folgender Auslegung: 1. § 90 Abs. 2a SGB IX >>ist dahingehend korrigierend auszulegen, dass sich ein schwerbehinderter >Arbeit-nehmer nur dann nicht auf den besonderen Kündigungsschutz gem. § 85 >ff. SGB IX berufen kann, wenn der fehlende Nachweis der Schwerbehinderung >bei Zugang der Kündigung auf einer fehlenden Mitwirkung im >Anerkennungsverfahren beruht. 2. Bei der Formulierung der Vorschrift (§ 90 >Abs. 2a SGB IX) unterlief ein Redaktionsversehen. Das Wort oder" ist durch >das Wort und" zu ersetzen. 3. Hat das Versorgungsamt noch nicht >bestandskräftig über einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung >entschieden, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber binnen eines Monats nach >Zugang der Kündigung über die Antragstellung informieren. Fazit: Wenn das >Wörtchen *und* nicht wär". Das Bundesarbeitsgericht ging in zurückliegenden >Entscheidungen ebenfalls von einer entsprechenden Mitteilungspflicht des >Arbeitnehmers aus.