Bewerbung per Mail nicht eingegangen - Beweispflicht (Allgemeines)

MatthiasNRW, Tuesday, 01.10.2019, 14:48 (vor 1670 Tagen) @ albarracin

Hallo,

2. den Beschäftigten für die Zukunft empfehlen, sich die Übermittlung der Mail durch das Programm bestätigen zu lassen, den damit hat man den Beweis, die Mail ist tatsächlich angekommen.


Ob das als Nachweis genügt, dass eine Mail angekommen ist und das sie lesbar und vollständig war bezweifle ich.

bezieht sich immer auf eine konkrete, in der Lesebestätigung beschriebene E-Mail - ggfs. mit Anhängen.
Als Anscheinsbeweis ist sie daher im normalen Postverkehr durchaus ausreichend - vor allem im Rahmen der "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" im Arbeitsrecht. Diesen möglichen Anscheinsbeweiswert einer Lesebestätigung hat grundsätzlich auch das LAG Berlin/Brandenburg (15 Ta 2066/12 vom 27.11.2012) zugestanden.

eine serverseitige Zustellbestätigung (also die Mitteilung, dass eine E-Mail im "Herrschaftsbereich" des Empfängers angekommen ist) oder eine Lesebestätigung (die Mitteilung, dass eine E-Mail durch den Adressaten geöffnet wurde) kann ein möglicher Anscheinsbeweis sein. Beide Varianten sind aber von der "Mitwirkung" des Empfängers abhängig. Sowohl serverseitige Rückmeldung als auch Lesebestätigung lassen sich deaktivieren. Daher immer mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor versehen. Sofern ein Zugang per De-Mail eröffnet wird, kann über diesen Weg rechtssicher ein Versand / Empfang nachgewiesen werden.

Ansonsten bietet es sich für Bewerberinnen und Bewerber natürlich an, um eine Eingangsbestätigung zu bitten. Für Personalverantwortliche sollte das meiner Auffassung nach auch eine Selbstverständlichkeit sein. Falls Bewerbungsportale genutzt werden (so beispielsweise interamt.de für den öffentlichen Dienst), ist der Zugang (bzw. der Nachweis) einer Bewerbung sowieso kein Problem mehr.

--
Gruß
Matthias


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