Kostenübernahme für Rechtsanwalt verweigern (Allgemeines)

Cebulon, Sunday, 19.01.2020, 22:40 (vor 1530 Tagen) @ Hertha

Nun soll Stelle extern ausgeschrieben werden mit dem Hinweis auf § 6 BGleiG, es wären zu wenig Frauen in dem Bereich beschäftigt.

Hallo, der Dienstherr darf wohl wg. seines Beurteilungsspielraums bei Bewerberauswahl internes Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber „seinen Erwartungen“ entspricht - und dann neu extern ausschreiben.

Mir scheint hier nicht nur eine Verletzung hinsichtlich § 164 SGB IX vorzuliegen, sondern auch eine Verletzung gegen § 1 AGG.

Welches konkrete Gebot oder Verbot des § 164 SGB IX sollte verletzt sein durch die geplante externe Ausschreibung? Was meint denn das Integrationsamt? Was sagt die Bundes-Antidiskriminierungsstelle?

Gruß,
Cebulon


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