Kostenübernahme für Rechtsanwalt verweigern (Allgemeines)

Hertha, Monday, 20.01.2020, 08:58 (vor 1559 Tagen) @ Cebulon


Hallo, der Dienstherr darf wohl wg. seines Beurteilungsspielraums bei Bewerberauswahl internes Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber „seinen Erwartungen“ entspricht - und dann neu extern ausschreiben.

Es ist ja die Bewerbung eines schwerbehinderten Kollegen eingegangen. Das Verfahren wurde nicht abgebrochen, sondern soll nun aus Gründen des § 6 Bundesgleichstellungsgesetz auch extern ausgeschrieben werden. Zu den Vorstellungsgesprächen soll dann auch der interne Bewerber kommen (dürfen!). Hier wird die Unterrepräsentanz von Frauen in dem Bereich als Grund für die externe Ausschreibung angegeben.


Welches konkrete Gebot oder Verbot des § 164 SGB IX sollte verletzt sein durch die geplante externe Ausschreibung? Was meint denn das Integrationsamt? Was sagt die Bundes-Antidiskriminierungsstelle?

Sorry, meinte § 165 SGB IX....werden Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Gruß
Hertha


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