Beendigung der Maßnahme (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 29.04.2020, 08:49 (vor 1448 Tagen) @ soundso...

Hallo,

die Einleitung eines Präventionsverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 167 Abs. 1 SGB IX ist eine gesetzliche Pflicht des AG. Dabei kommt es zuerst einmal auf den Willen der Beschäftigten nicht an. Die "Schwierigkeiten" im Arbeitsverhältnis sind ja wohl unübersehbar.

Der ANin ist zu empfehlen, über den 01.05. hinaus unbedingt (schriftlich und nachweisbar) ihre Arbeitskraft im derzeitigen Rahmen anzubieten und den AG auf evtl. "Annnahmeverzug" gem. § 615 BGB hinzuweisen.

@garda: Du hast wohl § 106 GewO gemeint mit dem Direktionsrecht und dessen möglichen Einschränkungen?

--
&Tschüß

Wolfgang


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