Definition Verhinderung (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 25.06.2020, 08:46 (vor 1401 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

bei der Fragestellung geht es m.E. weniger um eine Verhinderung bzw. wann tritt eine Verhinderung ein. Sondern um die Organisation der SBV-Arbeit. Es geht um die Definition von Geschäfts- / Sprechzeiten der Interessensvertretung und ggf. die Erreichbarkeit der Interessensvertretung.
Eine Bürokraft zur Unterstützung und zeitliche Koordination wird nicht vorhanden sein.

Die gewählte Vertrauensperson hat keine 365 Tage / 24 Stunden – Erreichbarkeit für den Arbeitgeber. Die Aufgaben der SBV sollten entsprechend § 179 Abs. 6 SGB IX vorrangig in der normalen Arbeitszeit erledigt werden.

Es geht hier zusätzlich um die Form der Durchführung durch den Arbeitgeber und die drei Phasen nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit unverzüglicher und umfassender Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung. Hier macht es sich der Arbeitgeber zu leicht. Erst alles für sich ermitteln / zusammentragen, das Wissen darüber bunkern und dann in einer Art der Überrumpelung gleichzeitig der betroffenen Person in Anwesenheit von BR/PR und SBV vorlegen. Dann auch noch behaupten, dass die SBV rechtzeitig und umfassend informiert worden ist, da die SBV hier nur die Begleitung der betroffenen Person wahrgenommen hat.
Nachdem die SBV sich nicht spontan geäußert hat, ist damit keine Stellungnahme erfolgt und die SBV war somit einverstanden und es bedürfte keiner Mitteilung der getroffenen Entscheidung. Das ist doch nur rationelles / wirtschaftliches Handeln.
Sollen es die betrieblichen Interessensvertretungen dem Arbeitgeber so leicht machen? Wo bleibt hier die Interessensvertretung für die Wähler?

Eine Verhinderung stellt die Interessensvertretung fest, nicht der Arbeitgeber. Die internen Abläufe und die Aufgabenwahrnehmungen werden durch die Vertrauensperson organisiert. Wie war das mit unabhängig und weisungsfrei, wegen Ehrenamt?

Anmerkung zum Stellvertreter und Doppelfunktion:
1. Ist diese Person das 1. stellvertretende Mitglied der SBV? Hier geht es um die Reihenfolge und den Wählerwillen. War er überhaupt im Ehrenamt der SBV.
2. Ist diese Person "nur" BR-Mitglied oder Vorsitzender des BR? Hier geht es um die Unterrichtung des Gremiums. Nur der Vorsitzende ist die "Briefkasten-Funktion" für den BR. Nur wenn der Vorsitzende informiert wird, ist das Gremium informiert.
Hier ggf. Stellvertreter und Geschäftsordnung berücksichtigen!

Deshalb meine Empfehlung ein BR-Mitglied des persönlichen Vertrauens als "betroffene Person" mitnehmen und nicht unbedingt den Vorsitzenden - noch weniger eine vom Arbeitgeber vorgegebene Person. Ob ich "Vertrauen in den BR-Vorsitzenden" habe ist meine Sache und hat nicht der Arbeitgeber festzulegen!
Bei der Begleitung durch die SBV hat die betroffene Person dieses Wahlmöglichkeit nicht.

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Gruß
Wolfgang


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