Definition Verhinderung (Allgemeines)

WoBi, Monday, 29.06.2020, 08:48 (vor 1397 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

Mein Arbeitgeber wollte schnellstmöglich jemanden von der SBV zuziehen können, damit er nicht warten muss.

Ich Herr, du Knecht? Die SBV ist nicht dem Arbeitgeber unterstellt. Das "Untertanendenken" könnte dich als Mitarbeiter betreffen, aber nicht in deiner Funktion als Interessensvertreter. Du bist freigestellt und zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet, worauf der Arbeitgeber sein so hochgeschätztes "Direktionsrecht" anwenden könnte.

Warum das auf einmal jetzt so ein Problem darstellen soll, verstehe ich nicht.

Weil durch das BTHG in § 178 Abs. 2 SGB IX der 3. Satz "Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam." eingefügt worden ist. Da ist das Risiko mit der praktizierten "partiellen Rechtstreue" gestiegen und der Arbeitgeber ist nunmehr "gezwungen" die SBV zu unterrichten und anzuhören. Denke, dass das den Arbeitgeber stört.

Dieses möchte der Arbeitgeber mit der "Überrumpelungstaktik" kompensieren. Die SBV soll möglichst ohne eigene Nachforschungen, Anhörung der betroffenen Person, usw. sofort die nunmehr erforderliche Zustimmung zur Kündigung erteilen. Der Arbeitgeber will unnötigen Zeitdruck auf die SBV aufbauen und ggf. weniger im täglichen Gesehen aktive Stellvertreter einbinden.
Analog dem physikalischen Gesetz: Kraft erzeugt Gegenkraft

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Gruß
Wolfgang


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