SBV einbeziehen auch ohne SB-Bewerbung / BAG Urteil 2020 (Einstellung)
Hallo,
die SBV war schon immer im Vorfeld eines Bewerberverfahrens gem. § 164 Abs. 1 zu beteiligen. Daran hat sich auch nichts geändert.
Genausowenig hat sich auch geändert, daß die SBV an einem konkreten Bewerberverfahren nur dann zu beteiligen (Unterlagen, Bewerbergespräche) ist, wenn sich tatsächlich eine schwerbehinderte/gleichgestellte Person beworben hat. Da gibt es auch nichts Abweichendes vom BAG.
--
&Tschüß
Wolfgang