SBV einbeziehen auch ohne SB-Bewerbung / BAG Beschluss 2020 (Einstellung)
Hallo Michael,
gesetzliche Beteiligungspflicht dieser Agentur für Arbeit wurde bereits zuvor von beiden Vorinstanzen festgestellt, nachdem die Arbeitsagentur der SBV sogar die „Beurteilungsgrundsätze“ (Rn. 12) sowie außerdem die jeweiligen „Beurteilungsrichtlinien“ (Rn. 11) der Jobcenter grob rechtswidrig vorenthielt, so dass diese SBV jeweils nicht nachvollziehen konnte – „ob und wie eine Behinderung bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden ist“ jeweils bei den Jobcentern (Rn. 42). Dass die Arbeitsagentur „mauerte“ bei diesen Beurteilungsmaßstäben hat das BAG jeweils als klar intransparent bzw. rechtswidrig beanstandet, weil zur sachgerechten Wahrnehmung der gesetzlichen SBV-Aufgaben erforderlich, da „entscheidungsrelevant“ i.S.d. §_178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, also Behinderung der SBV nach § 179 Abs. 2 SGB IX durch diese Berliner Agentur für Arbeit.
Gruß,
Cebulon