Änderung beim direkten Vorgesetzten (Allgemeines)
Düwell betont doch ausdrücklich die "Allzuständigkeit" der SBV. Und eine Änderung des disziplinarischen Vorgesetzten ist eine wesentliche Änderung der Umstände und unterliegt deswegen dem § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das hat die Rechtsprechung - seinerzeit noch Verwaltungsgerichte - schon vor gut 30 Jahren entschieden.
Hallo zusammen, zu den Rechten der Schwerbehindertenvertretung bei der_Besetzung von Führungsstellen vgl. aber auch den unter Vorsitz von Düwell ergangenen Grundsatzbeschluss des BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09. Diese vom LAG Köln zugelassene Rechtsbeschwerde einer SBV betraf damals den LVR, also öffentlicher Dienst. Dieser BAG-Beschluss (Behindertenrecht 2011, Seite 17) wurde wiederholt von Düwell im LPK-SGB IX zu § 178 zitiert – und gilt m.E. entsprechend auch für Betriebe.
Die bloße Tatsache, dass dem Team D und E auch sbM angehören, das allein löst folglich keine generelle zwangsläufige Unterrichtungs- sowie Anhörungspflicht beim Teamleiterwechsel aus nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX laut Bundesarbeitsgericht.
Gruß,
Cebulon