Hotelkosten bei Schulungen/ AG weigert sich volle Kosten zu übernehmen (Seminare / Fortbildung)

bifavi, Hessen, Monday, 25.10.2021, 08:07 (vor 908 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen an alle,
dieses Thema hatte ich auch schon mal.

Die wollten sogar die Verpflegungskosten nicht übernehmen.
Ich habe dann folgende Argumentation genutzt:


Der Arbeitgeber hat gem. § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats
entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der
Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG
entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich
ist (vgl. BAG vom 08.03.2000, Az.: 7 ABR 11/98). Zu den vom Arbeitgeber nach § 40
BetrVG zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reisekosten sowie die notwendigen Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG vom 28.03.2007, Az.: 7 ABR 33/06). Weder die
Abrechnung nach einer betrieblichen Reisekostenordnung noch nach den Lohnsteuerrichtlinien kann die Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG beseitigen, wonach dem
Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Das Betriebsratsmitglied
hat demzufolge auch Anspruch auf Ersatz höherer Kosten, wenn es auf die Höhe der
Kosten für Unterkunft und Verpflegung anlässlich einer Schulung keinen Einfluss hat und
diese höher als die betrieblichen Pauschbeträge sind (vgl. BAG vom 29.01.1974, Az.: 1
ABR 39/73; BAG vom 28.02.1990, Az.: 7 ABR 5/89; BAG vom 07.06.1984, Az.: 6 ABR
66/81). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass selbst bei Bestehen einer
betrieblichen Reisekostenregelung pauschale Kosten, die anlässlich einer Teilnahme an
einer Schulungsveranstaltung entstehen, jedenfalls dann vom Arbeitgeber zu übernehmen
sind, wenn das Betriebsratsmitglied die entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann
(BAG vom 17.09.1974, Az.: 1 ABR 98/73; vom 29.04.1975, Az.: 1 ABR 40/74; vom
23.06.1975, Az.: 1 ABR 104/73). Bei vorher pauschal vereinbarten Verzehrkosten handelt
es sich um Kosten, die von den Teilnehmern während der Schulung nicht mehr beeinflusst
werden können (vgl. LAG Düsseldorf, vom 17.11.1981, Az.: 23(18) TaBV 59/81).
Diese Ausführungen sind auch auf die SBV anzuwenden.

Sollten Sie trotz der Aufführungen weiterhin der Ansicht sein, dass Verpflegungs-Hotelkostenkosten durch den Seminarteilnehmer selber zu tragen sind, sieht sich die SBV gezwungen sich zur Durchsetzung der Rechte einen Rechtsbeistand zu beauftragen.
Hierdurch würden weitere Kosten entstehen.

Gruß
Bifavi


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