Prüfpflicht (Allgemeines)

Martin Stöcklein, Monday, 20.12.2021, 13:00 (vor 829 Tagen)

Guten Morgen ihr Lieben!

Ich habe eine (etwas sehr dringende) Frage:

Vorab zur Info: es handelt sich hier um den öffentlichen Dienst.

Ich habe eine Stellenausschreibung zur Prüfung bekommen. Auf diese Stelle passt eine schwerbehinderte Kollegin, die zurzeit ausgesteuert ist. Weiterhin wurde für diese Kollegin die Kündigung beim Inklusionsamt beantragt.
Gleichzeitig ist aber noch ein BEM-Verfahren offen.
Der Antrag auf Kündigung wurde im August 2021 gestellt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Ich habe nun der Personalabteilung vorgeschlagen, die Stelle mit der Kollegin zu besetzen.
Dort wird sich nun auf die Ausschreibungspflicht berufen und dass sich die Kollegin dann ja, wie alle anderen auch, auf diese Stelle bewerben kann.
Es handelt sich um eine Stelle, die mit einem Beamten/einer Beamtin oder einem Beschäftigten/einer Beschäftigten besetzt werden könnte.

Ich bin gerade ein bisschen überfragt, wie der §164 SGB IX hier zu interpretieren ist und daher meine folgenden Fragen:
Kann ein schwerbehinderter Mensch auf diese Stelle versetzt werden ohne sich zu bewerben? Auch, wenn dies mit einer Beförderung, bzw. wie hier einer Höhergruppierung, einhergehen würde? Kann die Kollegin vielleicht im Rahmen des BEM einfach versetzt werden ohne die Stelle auszuschreiben?
Oder ist hier Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ausschlaggebend und die Stelle muss ausgeschrieben werden?
Verhält es sich anders, wenn die Kollegin nur in Teilzeit arbeiten möchte? Dann könnte ja zumindest die andere Hälfte ausgeschrieben werden…

Ich hoffe, ihr versteht mein Problem.
Für eine zeitnahe Antwort wäre ich euch wirklich seeeeeehr dankbar! Der Fall müsste nämlich heute noch geklärt werden…

Liebe Grüße
Simone


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