Prüfpflicht (Allgemeines)

garda, Berlin, Tuesday, 21.12.2021, 08:27 (vor 856 Tagen) @ Martin Stöcklein

Ich habe eine Stellenausschreibung zur Prüfung bekommen. Auf diese Stelle passt eine schwerbehinderte Kollegin, die zurzeit ausgesteuert ist. Weiterhin wurde für diese Kollegin die Kündigung beim Inklusionsamt beantragt.
Gleichzeitig ist aber noch ein BEM-Verfahren offen.
Der Antrag auf Kündigung wurde im August 2021 gestellt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Ich habe nun der Personalabteilung vorgeschlagen, die Stelle mit der Kollegin zu besetzen.
Dort wird sich nun auf die Ausschreibungspflicht berufen und dass sich die Kollegin dann ja, wie alle anderen auch, auf diese Stelle bewerben kann.
Es handelt sich um eine Stelle, die mit einem Beamten/einer Beamtin oder einem Beschäftigten/einer Beschäftigten besetzt werden könnte.

Ich bin gerade ein bisschen überfragt, wie der §164 SGB IX hier zu interpretieren ist und daher meine folgenden Fragen:
Kann ein schwerbehinderter Mensch auf diese Stelle versetzt werden ohne sich zu bewerben? Auch, wenn dies mit einer Beförderung, bzw. wie hier einer Höhergruppierung, einhergehen würde? Kann die Kollegin vielleicht im Rahmen des BEM einfach versetzt werden ohne die Stelle auszuschreiben?
Oder ist hier Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz ausschlaggebend und die Stelle muss ausgeschrieben werden?
Verhält es sich anders, wenn die Kollegin nur in Teilzeit arbeiten möchte? Dann könnte ja zumindest die andere Hälfte ausgeschrieben werden…

Hallo,

die Ausschreibung ist nachrangig zur internen Ausschreibung, das kam ja bereits raus. Ist zu dieser Stellenbesetzung die SBV angehört worden?

Jetzt aber der Knackpunkt: es wurde gesagt, die Ausgesteuerte "passe auf diese Position" andererseits würde die Stellenbesetzung faktisch eine Beförderung bedeuten. Zu einer Beförderung verpflichtet das SGB 9 definitiv nicht!

Meine Fragen lauten:

1. Ist mit einer zeitnahen Rückkehr der Ausgesteuerten zu rechnen? Gibt es da eine ärztliche Prognose?
2. Wie passen "Eignung" und "Beförderung" zusammen? Hier wäre eine deutliche Sachaufklärung notwendig.

Erst nach den Antworten auf diese Fragen kann hier sinnvoll eine Antwort erfolgen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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