Prüfpflicht (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 21.12.2021, 11:52 (vor 856 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

die Voraussetzungen für die Prüfung vor einer Stellenausschreibung sind:
Auszug aus https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=27317
„Der Arbeitgeber hat nach § 164 Abs. 1 S. 6 SGB IX i.V.m. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX die SBV bei der Ausübung der Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu beteiligen. Dabei hat der Arbeitgeber zu prüfen ob bereits schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte z.B. im Rahmen von § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX auf diesen Arbeitsplatz versetzt oder befördert werden können. Die SBV und der BR/PR können dazu ebenfalls geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte vorschlagen.

Dazu ist die SBV umfassend zu unterrichten, wann und welcher Arbeitsplatz neu geschaffen und besetzt bzw. welcher vorhandene Arbeitsplatz wieder besetzt werden soll. Dies hat unter Angabe einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung, Informationen über Arbeitsbelastung, erforderliche berufliche Qualifikation und die Einordnung in den betrieblichen Ablauf zu erfolgen. Die Prüfung ist immer am konkret vorgesehenen Arbeitsplatz durchzuführen. Dazu ist das Anforderungsprofil für die Stelle, die Stellenbeschreibung, die Arbeitsplatzbeschreibung und die vorgesehene zukünftige Stellenausschreibung erforderlich.

Die Stellenbeschreibung ist ein Organisationsinstrument und beschreibt unabhängig von Personen, stellenbezogen und prozessorientiert, die mit einer Arbeitsstelle verbundenen Funktionen innerhalb der Ablauforganisation. In der Arbeitsplatzbeschreibung sind die vom Stelleninhaber auszuführenden Aufgaben und Tätigkeiten detailliert beschrieben. Beides findet sich oft in der Stellenausschreibung anteilig wieder.

Die SBV ist dazu anzuhören, ihre Stellungnahme bei der Entscheidung zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung durch den Arbeitgeber unverzüglich der SBV mitzuteilen. Ob ein Stellenangebot im Zusammenhang mit Fluktuation, Änderungen im Anforderungsprofil oder sonstigen unternehmerischen Überlegungen zusammenhängt ist für die Auslösung der Rechtsfolgen nach § 164 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 SGB IX unerheblich.“

Der Arbeitgeber hat anhand den Anforderungen der geplanten Stellenausschreibung gegenüber den bereits beschäftigten (schwer-)behinderten Menschen abzugleichen und den geeigneten Personen das Angebot einer Umsetzung oder Beförderung zu unterbreiten.

Die SBV / PR sind bei der Auswahl der geeigneten behinderten Beschäftigten einzubinden. Also auch die negative Rückmeldung, dass der behinderte Beschäftigte XY wegen fehlendem Zertifikat YX nicht geeignet ist.
Wenn ein geeigneter (schwer-)behinderter Beschäftigter Interesse an der freien/freiwerdenden/neuen Stellen hat, ist dieser Beschäftigter ohne Ausschreibung entsprechend nach § 164 Abs. 4 Ziffer 1 SGB IX ver-/umzusetzen oder zu befördern.
„Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
Beschäftigung
, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,“

Es ist eine Art vorgezogene (interne) Stellenbesetzung mit den geplanten Anforderungen einer nicht mehr folgenden Stellenausschreibung.
Der Vorgang für den PR/BR entspricht, wie eine direkte Besetzung eines ausgelernten Auszubildenden auf den ersten Arbeitsplatz.

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Gruß
Wolfgang


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