Beteiligungsrechte (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 02.03.2022, 08:38 (vor 786 Tagen) @ Luculus

Hallo,

es wäre jetzt mE notwendig, bisherige und ggfs. alle künftigen Verstösse sauber zu dokumentieren.

Mit dieser Dokumentation sollte dann der AG direkt angesprochen werden mit der Aufforderung, für die Einhaltung der Rechte der SBV durch sein Führungspersonal zu sorgen und gleichzeitig auf Deine rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung Deiner Rechte hinweisen.
Du hast ggü. dem AG das Mittel einer Aussetzung der Maßnahme gem. § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wenn die Maßnahme noch nicht vollzogen ist.
Eine derartige Aussetzung solltest Du aktiv als Mittel verwenden, wobei diese nicht nur ggü. irgendeiner Führungskraft ausgesprochen werden sollte, sondern auch immer gegenüber dem AG (Geschäftsführung, Vorstand etc.) als juristische Person. Die Einhaltung dieser Aussetzung kann ggfs. vor dem ArbG durch eine einstweilige Verfügung erzwungen werden.

Allgemein hast Du bei fortgehender Mißachtung Dener Rechte die Möglichkeit, vor dem ArbG vom AG die Einhaltung generell zu verlangen. Das ArbG kann dies auch mit einer Bußgelddrohung für künftige Verstösse bewehren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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