Beteiligungsrechte (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 02.03.2022, 09:27 (vor 778 Tagen) @ Luculus

Hallo Luculus,

es gibt zwei "bedeutende" Personen auf der öffentlichen Arbeitgeberseite. Die eine Person ist der oberste Dienstherr und die andere Person ist der Inklusionsbeauftragter nach § 181 SGB IX.

Beide Personen sind nachweislich über die Unterrichtungs-, Anhörungsverpflichtung gegenüber der SBV im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX "rechtsaufklären". Zu dieser "Rechteausklärung" gehört auch ein Hinweis auf § 238 Abs. 1 Ziffer 8 SGB IX.

Nach der "Rechteaufklärung" sind Maßnahmen entsprechend § 178 Abs. 2 Satz 2 gezielt auszusetzen und die Informationen einzufordern. Hier immer den obersten Dienstherrn und der Inklusionsbeauftragte als Hauptempfänger angeben.

Wenn ein Reihe aktueller Verstöße nach der "Rechtaufklärung" vorliegen, kann "bedauerlicherweise" mit der Stellung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen vorbereitet werden. Dazu, weil keine Erfahrungen in der SBV vorliegen, wird erstmal ein Beschluss gefasst, die SBV durch einen Rechtsvertreter beraten zu lassen. Um eine mögliche Entscheidung zur Stellung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen rechtlich und fundiert entscheiden zu können.
Der Beschluss zur Rechtsberatung geht an den obersten Dienstherrn und an den Inklusionsbeauftragten.

Nach der Beratung kann der Beschluss zur Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgen, um die Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Der beauftragte Rechtsvertreter soll dies schön in Verbindung mit der Kostenübernahme dem obersten Dienstherrn mitteilen.

Der kleine mündliche Einwand, dass Geldstrafen aus der "privaten Tasche" zu bezahlen sind und es sich hier um Geldstrafen bis zu 10.000,- € pro Fall handeln kann, ist manchmal hilfreich. Das selbstverständlich Geldstrafen nicht durch das Amt / die Behörde in irgendeiner Weise erstattet werden dürfen, weil dies eine strafbare Strafvereitelung wäre, kann ein Umdenken und eine Änderung der Abläufe bewirken.

Da es sich beim obersten Dienstherr und beim Inklusionsbeauftragten häufig um Beamte handelt, kann über das Dienstrecht zusätzlich herangezogen werden, da die Personen gesetzliche Vorgaben nicht umsetzen bzw. missachten.

Hinweis: Wer so den Mund spitzt, der muss auch bereit sein zu pfeifen.
Es ist ein Weg der "Territion".
Die Gegenwehr wird heftig ausfallen und es steht ein eingespielter Behördenapparat gegen dich als "Einpersonenvertretung" zur Verfügung.
Aber Behörden sind zur Rechtsanwendung verpflichtet.

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Gruß
Wolfgang


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