Beteiligungsrechte (Allgemeines)

bifavi, Hessen, Wednesday, 02.03.2022, 11:16 (vor 785 Tagen) @ WoBi

Hallo Luculus,
Folgende Ergänzung möchte ich noch dazu beitragen:

Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I, 3234) mit Wirkung ab 30. Dezember 2016
„Mit der Einfügung werden die Rechtsfolgen einer unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Grundsätzlich gilt hier: Wenn die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom Arbeitgeber nicht beteiligt wird, ist die Durchführung oder Vollziehung der Maßnahme auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX). Zur Durchsetzung dieses Beteiligungsanspruchs kann die Schwerbehindertenvertretung das Arbeitsgericht anrufen (vergleiche § 2 a Absatz 1 Nummer 3a Arbeitsgerichtsgesetz). Dort kann sie – gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung – geltend machen, die Durchführung oder Vollziehung der Entscheidung auszusetzen, bis die Beteiligung nachgeholt ist. Ein entsprechender Beschluss des Arbeitsgerichts kann Grundlage für eine gerichtliche Vollstreckung sein. Zuwiderhandlungen seitens des Arbeitgebers können Ordnungsgelder von bis zu 250 000 Euro nach sich ziehen (§ 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 890 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Aus Erfahrung weiß ich, dass dies ein weitaus schärferes Schwert ist wie der § 238 SGB IX.
Hab selber mal ein Verfahren nach § 238 durchgezogen, mit Androhung des §2a.3a Arbeitsgerichtsgesetz.
Es wurde die entsprechende Person, nach §238, verdonnert.
Leider bekommt man ja nicht mit, was die entsprechende Person entrichten musste.
Wenn manche trotzdem Beratungsresidenz sind, frage ich immer, ob ich bei der Verteilung der privaten Mittel helfen soll.
Dann Fragen die immer wieso. Ich verweise dann auf die §§ und die Augen werden groß.

LG
Bifavi


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