Gründe für Nichteinladung eines ehemaligen oder Noch-Angestellten (AGG)

bifavi, Hessen, Monday, 07.03.2022, 11:49 (vor 775 Tagen) @ albarracin

Hallo Ralf,

die Kausalität von Schwerbehinderung/Gleichstellung mit bestimmten Erkrankungen ist völlig egal.

Stimmt.

Für den Schutz des SGB IX kommt es allein darauf an, daß es einen Zusammenhang der Probleme mit einer der anerkannten Behinderungen gibt.

Und die 6-monatige Frist nach Kündigungsschutzgesetz erfüllt ist. Wenn die nicht vorbei ist, kannst dich sooft darauf berufen wie du willst. Der Kündigungsschutz SGB IX greift erst nach 6 Monaten. Wie bereits in anderer Fragestellung erläutert.
Probezeit darf nicht mit der Wartezeit auf eine Ebene gestellt werden. Probezeit kann auch individualrechtlich eine andere vereinbart werten. Trotzdem gilt der Kündigungsschutz SGB IX erst ab dem 6.Monat. Ist innerhalb der 6 Monate Wartezeit eine Kündigung beim Arbeitnehmer zugestellt, so reichen subjektive Gründe für den AG aus, um eine Kündigung auszusprechen.
Gründe können sein:
entspricht nicht unseren Erwartungen
ist der Aufgabe nicht gewachsen
hat Leistungsdefizit

Im TVöD werden noch andere Regelungen getroffen, siehe dazu §§ 30-34.

LG
Bifavi


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