Aufbewahrungsfrist BEM Akte (BEM)
Hallo Hotte,
da gehe ich nicht mit, unter
https://www.dr-datenschutz.de/datenschutz-beim-betrieblichen-eingliederungsmanagement/#:~:text=Die%20Akte%20wird%20ab%20der,BEM%2DAkte%20wird%20umgehend%20gel%C3%B6scht.
hab ich folgendes gefunden:
Aufbewahrungsfrist der BEM-Akte
Die Aufbewahrungsfrist im Sinne der DSGVO entfällt nach dem Zeitpunkt, an dem der Zweck der Datenspeicherung endet. Ist ein BEM-Verfahren beendet, entfällt auch der Zweck für die BEM-Akte.
In der Praxis hat sich jedoch die folgende Handhabung bewährt:
BEM-Verfahren wurde angenommen und durchgeführt:
Die Akte wird ab der Beendigung des Verfahrens für drei Jahre aufbewahrt.
BEM-Verfahren wird angeboten und abgelehnt bzw. die Einwilligung widerrufen: Die BEM-Akte wird umgehend gelöscht. In der Personalakte sind lediglich die notwendigen Nachweise über das ordnungsgemäße Anbieten des BEM-Verfahrens gespeichert.
Ganz so falsch finde ich dieses nicht, betrachtet man den Grundsatz der DSGVO.
Bezügl. der "Rückabwicklung" der Maßnahmen gebe ich dir Recht, muss man halt Fallabhängig betrachten.
VG