Pflichtverletzung wegen vereitelter Vertretung (Stellvertreter/in)

Cebulon, Monday, 05.07.2021, 19:25 (vor 1024 Tagen) @ Bodo_S

… dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen … Die Vorsitzende der MAV ist im Übrigen die SBV.


Hallo Bodo,
wenn nach Kirchenrecht entsprechende MAVO-Regelungen zur Verhinderungsvertretung wie nach staatlichem Recht i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 2018 existieren sollten, dann wäre das wohl fortgesetzter vorsätzlicher Rechtsbruch. Dieses Thema nach dem staatlichen Recht wird hier schon seit 2016 ausgiebig diskutiert – aus gegebenem Anlass.

Danach erfolgt Verhinderungsvertretung grds. kraft Gesetzes und nicht etwa nach Bauchgefühl oder nach einem vorgeblichen “Ermessen“ einer VP. Einen gegenteiligen Rechtssatz gibt es nicht im SGB IX. Bei Verhinderungsvertretung hat die 1. Stellv. den aktiven Status einer Vertrauensperson automatisch kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes gemäß dem § 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX („gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson“).

Diese VP mit Doppelmandat kann sich nicht einfach „vom Acker machen“, ohne ihre 1. SBV-Stellvertretung zu informieren. Wäre illegale „Blockade“ und im Ergebnis Mandatsbehinderung der 1. Stellv. Vergleiche z.B. sinngemäß LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04 für BR, und ArbG Cottbus 15.8.2012, 2 Ca 147/12 für BR, sowie ganz grundlegend im renommierten LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7. Das sollte eigentlich jede VP verinnerlicht haben, da elementares Basiswissen in wirklich jedem SBV-Grundlagenseminar für Anfänger und ständige arbeitsgerichtliche Rspr. Düwell: "Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze sind auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar ..." Oder will die jetzt alles an sich reißen?

Die VP ist mitnichten befugt, lückenlose Verhinderungsvertretung entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX zu hintertreiben, indem sie ohne Info der genau zu diesem Zwecke „gewählten“ Stellvertretung verantwortungslos etwa ihren Jahresurlaub antritt. Siehe dazu die ständige Rechtsprechung, die auf die SBV sinngemäß übertragbar ist.

Hast Du denn schon als 1. Stellvertretung Grundlagenseminare zum Schwerbehindertenrecht besucht? Welche MAVO ist denn hier genau einschlägig? Bitte Link angeben. Rahmen-MAVO 2017: Warum im § 52 nirgends auch die „Stellvertretung“ textlich erwähnt ist, das könnte evtl. geklärt werden. Vermutlich hat man sich das erspart und als überflüssig angesehen wegen Verweisung aufs SGB IX, da dort festgelegt.

Gruß,
Cebulon


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