Neue Rechtslage! (Stellvertreter/in)

garda, Berlin, Friday, 21.12.2018, 08:09 (vor 1925 Tagen) @ Hotte

Hey,
die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.

Richtig Hotte, aber nach alter Rechtslage.

Ich empfehle zur Lektüre die neueste Ausgabe des Düwell also 5. Auflage 2019, § 177 Randnummer 7.

Düwell geht hier nach der Änderung durch das BTHG vom 30.12.2016 von einer Verhinderung aus, die nicht erklärt zu werden braucht. Er zählt hier als Beispiele auf: Fehlen wegen Krankheit, Dienstreise, Urlaub usw.

Düwell erklärt weiter, dass die Vertrauensperson bei Urlaub, AU und Elternzeit nicht gehindert ist, wenn sie das nicht will und tatsächlich auch ihre Aufgaben wahrnimmt und ihre Nichtverhinderung ausdrücklich allen Beteiligten (AG, PR/BR, Stellvertretungen) gegenüber anzeigt.

Damit hat sich diverse ältere Rechtsprechung erledigt, da die Regelung eben neu ist.

Mich würde mal wirklich interessieren, was Düwell zu dieser Kindergartenentscheidung sagt, trotz vorhandenem Stellvertreter "die SBV zu schließen".

Der Vertreter kommt per Gesetz ins Amt und nicht nach dem absoluten Herrscherwillen der SBV. Die Vertrauensperson ist auch nicht weisungsbefugt, denn der so ins Mandat gekommene Vertreter ist so weisungsfrei wie die Vertrauensperson selbst.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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