unrechtmäßige Zahlung (Zusatzurlaub)

Phönix, NRW, Wednesday, 28.06.2023, 20:12 (vor 310 Tagen) @ albarracin

Die Frage ist durchaus mein ernst, denn welchen Maßstab möchtest du bei einem Menschen anlegen? Der Mitteleuropäer mit durchschnittlicher Schulbildung erkennt immer die Zusammenhänge? Die Wirklichkeit sieht dann doch völlig anders aus, oder?

Der Mitarbeitende hat vermutlich 2015 versäumt, dem Arbeitgeber eine wichtige Veränderung bei seinem GdB mitzuteilen. Wieso, weshalb, warum wissen wir nicht und eine Verpflichtung ein Widerspruchsverfahren zu führen, gibt es auch nicht.

In der Folge hat er Leistungen von seinem Arbeitgeber erhalten, welche ihm nicht zustanden. Diese Leistungen kann der Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist, zurückfordern. Wenn der Steuerfreibetrag nicht monatlich bei der Entlohnung berücksichtigt wurde, bleibt die Frage, ob er diesen bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht hat. Könnte also sein, dass hier keine rechtlichen Konsequenzen durch das Finanzamt zu befürchten sind, wenn der Freibetrag nicht beansprucht wurde. Aber auch das wissen wir nicht!

Auch ist unerheblich, ob er 2019 erneut einen Änderungsantrag gestellt hat. Da er vorher und nachher nicht Schwerbehinderter war, gab es auch zu diesem Zeitpunkt keinen Grund für eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Der Umstand hat schlicht gar keine Wirkung.

Seine Darstellung in den Gesprächen er habe noch einen Gdb 50, spricht auch eher dafür, dass der Mitarbeitende die Zusammenhänge nicht verstanden hat.

Und letztlich muss sich der Arbeitgeber entscheiden, entweder Abmahnung oder Kündigung, beides geht bei dem Sachverhalt nicht. Eine Abmahnung würde ich gelassen sehen und eine Kündigung würde es bei uns dafür nicht geben. Unsere MAV würde sich der Sache annehmen, man würde die Modalitäten für die Rückerstattung verhandeln und der Mitarbeitende erhält vermutlich eine Ermahnung.

Gruß
Phönix


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