Informationspflicht durch Arbeitgeber (Allgemeines)

WoBi, Monday, 29.07.2024, 21:09 (vor 51 Tagen) @ Tosa-SBV

Hallo,

was ist an "in allen Angelegenheiten" nicht definiert? Es obliegt nicht dem Arbeitgeber festzulegen was die SBV für erforderlich halten könnte, um umfassend informiert zu werden. Der Arbeitgeber hat = muss bei mittelbarer oder unmittelbarer Betroffenheit von Menschen mit Behinderung die SBV informieren.

Baubesprechungen sind bezüglich Barrierefreiheit und zur Umsetzung von "angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung" nach der UN-BRK für die Beschäftigten mit Behinderung von Bedeutung. Auch zukünftige Beschäftigte mit Behinderungen sind unmittelbar von den Maßnahmen betroffen.

Begehungen zur Arbeitssicherheit, wie immer sie auch benannt werden, sind Aufgabenteil des Arbeitsschutzausschusses und werden dort festgelegt. Die Teilnahme der SBV am Arbeitsschutzausschuss ist gesetzlich geregelt.

Bei "Informelle Arbeitsgruppen" stellt sich die Frage, wer vom Betriebsrat an diesen Gespräch teilnimmt. Hier ist die besondere Funktion des BR-Vorsitzenden als "empfangsberechtigte Person" für Mitteilungen an den Arbeitgeber und die des "Sprachrohres" des BR-Gremiums zu berücksichtigen.
Sobald der BR-Vorsitzende durch den Arbeitgeber unterrichtet wird, hat die SBV ebenfalls ein Anrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX.

Sicher könnten einzelne BR-Mitglieder ohne Sonderfunktion z.B. in eine Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung entsendet werden. Diese BR-Mitglieder sind gegenüber dem Gremium und damit auch der SBV berichtspflichtig. Aber ein Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist nur durch das Votum des BR-Gremiums möglich und damit mit SBV-Beteiligung.
Die SBV ist überall dort mit dabei, wenn der Arbeitgeber den BR-Gremium, ggf. über den BR-Vorsitz, Informationen bereitstellt und die SBV ihre Aufgabe nach § 178 Abs. 1 SGB IX zu erfüllen hat.

"Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, …"

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Gruß
Wolfgang


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