Informationspflicht durch Arbeitgeber (Allgemeines)

sbv-nl-west, NRW, Wednesday, 07.08.2024, 08:32 (vor 43 Tagen) @ WoBi

Moin Wolfgang,

wie bei uns, der Arbeitgeber hatte bestimmt keine Lust, in Federführung mit der SBV, die Betriebsbegehung zu wiederholen, da...

Der Betriebsrat ist bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen des Betriebs nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen. Seine Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 BetrVG gibt ihm darüber hinaus jederzeit das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung für die SBV fehlt. Allerdings muss auch die SBV nach § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX darüber wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen geltenden Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, zum Beispiel § 3a Abs. 2 ArbStättVerordnung. Vor diesem Hintergrund hat auch die SBV das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen. Die Amtstätigkeit der SBV erfordert weiterhin ebenfalls die Hinzuziehung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung im Zusammenhang stehenden Betriebsbesichtigungen.

Sprich mit den selben Akteuren, wie der Betriebsrat auch. Das macht man dann ein bis zweimal zeitlich versetzt nach dem Betriebsrat und ich glaube der Arbeitgeber lädt dann direkt mit ein.

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Liebe Grüße

sbv-nl-west


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