Prüfpflicht bei AfA Wie? (Einstellung)

WoBi, Thursday, 04.03.2021, 11:33 (vor 1120 Tagen) @ mecki1903

Hallo mecki1903,

das LAG Hessen hat im Beschluss 4 TaBV 24/07 vom 24.04.2007 in der Randnummer 24 zu der Anwendbarkeit von Gesetzen ausgeführt:
"Der Arbeitgeberin ist zuzugeben, dass eine derart weitgehende Verpflichtung rechtspolitisch diskussionswürdig ist. Wird sie von Arbeitgebern konsequent erfüllt, erhalten die Agenturen für Arbeit eine Unzahl von Informationen über zu besetzende Stellen. Ob diese in der Lage sind, eine derartige Datenmenge sachgerecht zu verarbeiten und ob ggf. von ihnen übermittelte Besetzungsvorschläge tatsächlich in einem nennenswerten Umfang dazu führen, dass Arbeitgeber von möglichen betriebsinternen Umsetzungen absehen und stattdessen arbeitslose Schwerbehinderte einstellen, kann mit guten Gründen in Frage gestellt werden. Dies ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass Wortlaut und Zweck der Norm eindeutig für diese Auslegung sprechen. Zudem belegt auch die Bestimmung von § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, dass es dem Gesetzgeber insgesamt um weitgehende Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter ging. Danach haben die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsfachdienste Arbeitgebern sogar von sich aus geeignete Schwerbehinderte zur Beschäftigung vorzuschlagen, auch wenn die Arbeitgeber überhaupt keinen Besetzungsbedarf mitgeteilt haben. Schon daher kann nicht angenommen werden, dass die Pflicht zur Konsultation der Agentur für Arbeit nicht bestehen soll, wenn tatsächlich eine freie Stelle zu besetzen ist. Dies wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 3 SGB IX."

Nach diesen Ausführungen wird seit mindestens 2006 durch Arbeitgeber(verbände) recht erfolgreich die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben zu verhindern versucht. Dazu gehören auch Versuche die Einzelprüfung durch pauschale Behauptungen wie "alle Arbeitsplätze sind für Behinderte geeignet" mit nur einmaliger SBV-Beteiligung zu umgehen. Oder Ausschreibungen mit englischen (Phantasie-)Begriffe z.B. "Facility Manager" zu versetzen, was die Einordnung bei der AfA verhindert.
Auch eine Vorgehensweise zum Unterlaufen gesetzlicher Vorgaben, ggf. möglicherweise mit einer strategischen Vorplanung/Beratung durch Vereinigungen, nach erfolgloser Lobbyarbeit zu vollständigen Verhinderung. Nur wie hat die Bundesanstalt für Arbeit auf diese "flexiblen Herausforderungen" reagiert, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen?
Arbeitgeber wenden das Newtons Wechselwirkungsgesetz “Druck erzeugt Gegendruck” an. Wie reagiert die SBV?

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Gruß
Wolfgang


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