Präventionsverfahren während der Wartezeit? (Allgemeines)
Hallo,
die Differenzierung des LAG Köln dahingehend, ob "wegen der Schwerbehinderung" gekündigt werden sollte, wirkt allerdings auch sehr konstruiert und nicht unbedingt mit dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 vereinbar.
Im Übrigen hatte bereits das LAG Thüringen bereits im Juni 2024 auch unter Berücksichtigung des EuGH die BAG-Rechtsprechung von 2016 bestätigt.
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001585288
Da das Verfahren mittlerweile beim BAG anhängig ist (2 AZR 178/24), dürfte es hier dann demnächst Klarheit geben.
Grundsätzlich ist der belgische Fall nicht ohne weiteres mit deutschem Recht vergleichbar. Insbesondere lässt das belgische Recht eine sehr viel längere "Probezeit" zu - wohl bis zu 24 Monaten. Und da hat der EuGH - mE zu Recht - moniert, daß dieser Zeitraum, in dem ein AN nahezu völlig rechtlos ist, viel zu lang ist. Wie der EuGH deutlich kürzere Probezeiten wie zB in Deutschland bewertet,falls er eine Vorlage vom BAG bekommt, ist mE durchaus offen.
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&Tschüß
Wolfgang