Präventionsverfahren ist schon in der Wartezeit durchzuführen (Allgemeines)
die Differenzierung des LAG Köln dahingehend, ob "wegen der Schwerbehinderung" gekündigt werden sollte, wirkt allerdings auch sehr konstruiert …
Ja, auch aus meiner Sicht in diesem Punkt äußerst fragwürdig begründet gemäß dem veröffentlichten Pressetext (LAG Köln, 12.09.2024 – 6 SLa 76/24). Kurzmeldung dazu vom Bund-Verlag und ESV.
Grundsätzlich ist der belgische Fall nicht ohne weiteres mit deutschem Recht vergleichbar. Insbesondere lässt das belgische Recht eine sehr viel längere "Probezeit" zu - wohl bis zu 24 Monaten.
Allerdings ist beispielsweise (auch) in Deutschland das Beamtenverhältnis auf Probe regelhaft sehr viel länger als 6 Monate, also m.E. auch zeitlich vergleichbar mit EuGH, 10.02.2022, C-485/20 [HR Rail SA] insoweit lt. dem Beamtenrecht des Bundes und der 16 Länder:
Probezeit im Beamtenbereich
„Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre; unter besonderen Bedingungen kann sie verkürzt oder auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden.“
Gruß,
Cebulon