Arbeitgeber will schwerbehinderten Bewerber nicht einstellen (Einstellung)

hackenberger, Monday, 03.03.2008, 12:52 (vor 5910 Tagen) @ Diana

Hallo Diana,

» wir hatten 2 schwerbehinderte bewerber. der eine machte uns gleich klar,
» dass er keine lust hat bei uns zu arbeiten, und er sich nur beworben hat,
» da ihn das arbeitsamt dazu aufgefordert hat. diesen bewerber einzustellen,
» würde dem betrieb meiner meinung nach auch nicht viel nützen.
Ich persönlich würde hier bei solchen Scheinbewerbern mit der REHA-Stelle der AfA Kontakt aufnehmen und dieses besprechen. Denn solche Scheinbewerbungen schaden möglicher weise schwerbehinderten Bewerbern welche ernsthaft einen Job suchen.

» der andere bewerber wurde auch abgelehnt. nicht, weil er behindert ist,
» sondern weil er aus anderen gründen nicht genommen wurde.

» ich habe aber bei beiden bewerbern keine information des arbeitgebers
» bekommen (schriftlich), warum diese abgelehnt wurden.
» wie muss ich jetzt verfahren> soll ich den arbeitgeber auffordern, mir die
» begründung zukommen zu lassen>

Im Knittelkommentar ist zum § 81 (1) hierzu folgendes zu lesen:

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Einstellungsentscheidung zu informieren und sie anzuhören (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wobei eine besondere Form hierfür nicht vorgeschrieben ist. Die Stellungnahme kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgegeben werden. Stets sind aber alle maßgeblichen Unterlagen mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Beurteilung ermöglicht wird.

» ich selber fand den 2. bewerber auch nicht geeignet.

Im Knittelkommentar ist zum § 81 (1) hierzu folgendes zu lesen:

Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Einstellungsentscheidung zu informieren und sie anzuhören (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben...,
Dieses trifft hier ja aber wohl nicht zu, da Du hier mit der Entscheidung des AG einverstanden bist.


Doch bitte auch noch folgendes beachten, sind die Bewerber nicht offentsichtlich ungeeignet, so hat der AG sofern er die Pflichtquote nicht erfüllt alle Bewerber anzuhören (Abs. 1 Satz 8).

Im Knittelkommentar ist zum § 81 (1) hierzu folgendes zu lesen:
Die Anhörungspflicht besteht gegenüber allen abgelehnten schwerbehinderten Bewerbern. Der Arbeitgeber darf nicht etwa einzelne Bewerbungen im Wege einer Vorauswahl von der Anhörung oder Erörterung ausschließen.

PS: Hast Du einen aktuellen Kommentar zum SGB IX, sollte Grundausstattung sein!


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