Re: Anfrage (Gleichstellung)
Hallo Peter,
ab Antragstellung (i.d.R. oft auch per Telefonanruf) unterliegt der Antragsteller den Regelungen des SGB IX, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde ab >> Rechtskraft << dieses Bescheides/der Ablehnung der/die AntragstellerIn nicht mehr unter die Regelungen des SGB IX fallen.
Ganz wichtigt: Die "negativen" Veränderungen hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutze (§ 90 2a) gelten nicht bei lfd. Anträgen auf Gleichstellung. Das bedeutet: Hier gilt der besondere Kündigungsschutz schon ab Antragstellung. Daher macht es ggf. auch Sinn den Antrag telefonisch, somit sehr frühzeitig zu stellen.
Bernhard