Re: Anfrage (Gleichstellung)

hackenberger, Wednesday, 26.01.2005, 10:48 (vor 7033 Tagen) @ Peter

Hallo Peter,

ab Antragstellung (i.d.R. oft auch per Telefonanruf) unterliegt der Antragsteller den Regelungen des SGB IX, sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, so würde ab >> Rechtskraft << dieses Bescheides/der Ablehnung der/die AntragstellerIn nicht mehr unter die Regelungen des SGB IX fallen.

Ganz wichtigt: Die "negativen" Veränderungen hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutze (§ 90 2a) gelten nicht bei lfd. Anträgen auf Gleichstellung. Das bedeutet: Hier gilt der besondere Kündigungsschutz schon ab Antragstellung. Daher macht es ggf. auch Sinn den Antrag telefonisch, somit sehr frühzeitig zu stellen.

Bernhard


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