Re: Kündigung: Gleichstellung im Rechtsbehelfsverfahren (Gleichstellung)

Wolfgang E., Sunday, 06.11.2005, 19:40 (vor 6748 Tagen) @ hackenberger

» Daher hätte ich die Bitte, falls einer auf einer Schulungsmaßnahme einen Fachanwalt oder gar Sozialrichter als Referent hat diese Frage einmal mit diesen zu erläutern.

Zu den Forumsbeiträgen vom [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=814]26.01.2005[/link] und [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=145]25.04.2003[/link] zum Kündigungsschutz

Hallo Bernhard,

kann zwar nicht mit einem „Sozialrichter“ dienen, aber mit Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht. Dieser hat sich kürzlich zur Frage der Wirkung des Gleichstellungsverfahrens (unter Aufgabe seiner zuvor vertretenen abweichenden Aufassung zur schwebenden Unwirksamkeit) wie folgt geäußert:

Wirkung des Gleichstellungsverfahrens: „Steht die Kündigung unmittelbar bevor oder ist sie schon ausgesprochen, so ist das kein Grund, die Gleichstellungsentscheidung zu versagen. Zwar wird eine Gleichstellung erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Da aber § 2 Abs. 2 SGB IX die Rückwirkung auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit anordnet, bleibt eine vorher ausgesprochene Kündigung von der Wirkung der Gleichstellung nicht unberührt. Eine nach Antragseingang erklärte Arbeitgeberkündigung ist wegen der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung bis zur Bekanntgabe der Gleichstellungsentscheidung schwebend unwirksam. Erfolgt die Gleichstellung, ist die Kündigung unwirksam, ansonsten wird sie endgültig wirksam.

Die Gesetzesänderung vom 23.04.2004 hat für das Gleichstellungsverfahren (§ 68 Abs. 2 SGB IX) entgegen der Ansicht der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter (BIH) insoweit keine Änderung bewirkt. Sie lässt in § 90 Abs. 2a SGB IX nur den Beginn des Schutzes für Antragsteller im Verfahren auf Feststellung einer Schwerbehinderung (§ 69 Abs. 1 SGB IX) zeitlich später beginnen. Die Praxis mancher Agenturen für Arbeit, eine Gleichstellungsentscheidung wegen des 'schwebenden Kündigungsverfahrens' und aus 'Neutralitätsgründen' zu versagen, ist offensichtlich rechtswidrig.“

Düwell: Reformiertes Arbeitsrecht, Kapitel 8 Rn. 42


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