Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Friday, 03.06.2011, 22:00 (vor 4735 Tagen) @ Helau

Hallo,

ich unterstelle, dass die BR-Wahlen rechtsmäßig, also gem. Erster Teil §§ 1-5 BetrVG stattfanden.

Dann ist es so wie es vermute, etwas stimmt nicht bei den SchwbV Wahlen!!

Eine SchwbV (örtl. Mandat) ist immer nur für 1 BR zuständig!

Für die SchwbV-Wahlen und Zuständigkeiten gelten zwingend die gleichen Grenzen wie für BR-Wahlen. Also dort wo ein BR gewählt wurde ist auch die SchwbV zu wählen. Man kann auch durch BV/TV hier keine abweichenden Regelungen schaffen, da das SGB IX dieses nicht vorsieht.

Ausnahme nur sofern § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in seinen engen Grenzen anwendbar ist. Nur dann kann eine SchwbV für mehrere BR zuständig sein.

» Ich bin SBV für den großen Betrieb, mein Stelli ist Stelli für den großen
» Betrieb, alle 3 Unterbereiche (mit ihren 2 BRs) gehören in unsere
» Zuständigkeit.
Nein, sofern die beiden Bereiche mit BR jeweils selbst wahlfähig sind für eine SchwbV-Wahl, also jeweils mindestens 5 Wahlberechtigte haben beide Betriebe eigene SchwbV zu wählen. Diese SchwbV wählen dann eine GSchwbV.

Eine SchwbV hat NIE "Unterbereiche"! Sie hat einen Betrieb!

Die GSchwbV wäre dann auch örtl. für Betriebe ohne eigene SchwbV zuständig, müsste aber sofern die Wahlvorrausetzungen gegeben sind dort Wahlen einleiten, es wäre ihre Pflicht.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 94 SGB IX
Rn 2
Betriebsbegriff
Der Begriff des Betriebs bestimmt sich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem BetrVG. Damit sind für die Bestimmung der Organisationseinheit, in der die Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, grundsätzlich die Vorschriften der §§ 1, 4 BetrVG maßgebend.........

§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Teils 2 bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.

Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 87 SGB IX
Rn 6c
Nach § 3 Abs. 1 und 2 BetrVG können allerdings durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vom gesetzlichen Betriebsbegriff abweichende Organisationseinheiten als Betrieb gebildet werden.

Rn 6d
Ein Betriebsteil (z. B. Abteilung, Zweigstelle, Filiale) ist eine in den Betrieb eingegliederte Organisationseinheit, die rechtlich einem Hauptbetrieb zugeordnet wird. Sie kann aber nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG als selbstständiger Betrieb gelten; wenn sie organisatorisch abgrenzbar, relativ selbstständig und durch ihren Aufgabenbereich eigenständig ist (BAG Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 ABR 26/01 = NZA 2002, 1300 = AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972). Für die Geltung als selbstständiger Betrieb muss der Betriebsteil die Mindestgröße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen.

Dieses alles ist dann aber auch für die Wahlen der SchwbV bindend. Man kann bei der Wahl der SchwbV nicht hiervon abweichen. Auch nicht im Einvernehmen mit AG und Wählern/Beschäftigten.

Bedeutet: Wenn wie hier gegen die Grundsätze der Wahl verstoßen wurde ist die Wahl nichtig. Das hat zur Folge, es besteht keine gewählte SchwbV!


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