Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 13.09.2011, 09:47 (vor 4633 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz

» Danke für die umfangreiche Nachforschung und die ausführliche Erklärung, es
» wird wohl so sein, dass Du damit auch Recht hast.
Danke für die Anerkennung. Doch nicht ich age dieses. Dass sagt das Gesetz und auch das BAG in seiner vielseitigen Rechtsprechung hierzu. Auch wenn viele der Rechtsprechungen das BetrVG/BR betreffen. Doch dieses gilt analog für uns, denn hier sind diese beiden Gesetze vergleichbar oder gleich.

Es beruht auf dem Grundsatz:
Mandatsarbeit hat Vorrang vor arbeitsvertraglich geschuldeter Arbeit! Es gibt keine Verhinderung aus Gründen der Arbeit, bis auf ganz wenige beschriebene Ausnahmen, also "wenn die Hütte brennt". Auch das Gesetz ist hier klar, es sieht den Einsatz der Stelli AUSSCHLIEßLICH im Falle der Verhinderung im MANDAT nicht in der Arbeit vor. Die hier vergleichbare Rechtsprechung betrifft den § 25 BetrVG. Also auch einmal diese lesen und auch einmal die Kommentierung hierzu. Denn unsere Stelli, sind beim BR die Ersatzmitglieder.

» Und somit sagt der Absatz aus, dass die Schwerbehindertenvertretung
» entscheidet, salopp gesagt, ob sie Zeit hat oder wenn nicht, dann den
» Stelli hinschickt.
NEIN, genau dass besagt eben das Gesetz nicht. Im Gegenteil, eine SchwbV welche so handelt, handelt gegen das Gesetz und begibt sich somit in die Gefahr von Problemen. Denn wenn Arbeitsrechtfälle vor dem ArbG landen und es in diesen Fällen auch um Mitbestimmung ging/geht, prüfen Richter stets zu erst ob die Sitzungen und die Beschlüsse gem. der geltenden/ anzuwendenden Gesetzen erfolgt. Denn das ist der einfachste Weg einen Prozess schenll zu beenden. Ladungsfehler und somit auch Verstöße gegen die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen sind dann i.d.R. Gründe der Nichtigkeit von Beschlüssen. Dann dürfte aber der Ärger für diese welche hier dieses zu vertreten haben sehr groß sein.
Aber auch JA, die Verhinderung stellt ausschließlich die VPSchwb fest. Aber nur auf Grundlage der hierfür im Gesetz vorgesehenen Gründe. Diese sollten nur aber ja klar sein.

» 1. - die Schwerbehindertenvertretung ist da (anwesend).
» 2. - sie ist für eine Aufgabe derzeit nicht erreichbar (da steht
» nicht, dass sie wegen einer Aufgabe im Rahmen der SchwbV nicht erreichbar
» ist
) - hat für eine jetzt aktuelle Aufgabe/Termin jetzt keine Zeit
» 3. - weil sie z.B. jetzt vom Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist. Und unter
» "Arbeitsplatz" verstehe ich die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit.
Doch, dass steht da! Man muss nur dann nicht nur einen Satz oder einen Paragraphen des Gesetzes lesen und vor allem auch bereits mehrfach zu dieser Thematik ergangenen höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Klarstellung) beachten. Es ist immer sehr problematisch, wenn man nur kleine Teile liest und wertet. Auch manche so im einzeln gedruckte Aussage ist ggf. verwirrend. Doch darum gibt es ja umfangreiche Kommentierungen welche man dann nur auch mal lesen sollte/muss. Also am Wochenende vielleicht einmal anstatt der Sportzeitung den Kommentar sich zur Hand nehmen und lesen.

» nicht der Praxis entsprechend.
Dass es in der Praxis leider oft rechtwidrig missachtet wird und auch nicht immer einfach ist das Gesetz entsprechend umzusetzen, ist mir bekannt. Doch es steht auch im Gesetz nicht es wäre einfach. Im Gegenteil das BAG, hat auf Grund dieser Erkenntnis, schon vor vielen Jahren festgestellt, dass Mandatträger es hinnehmen müssen, dass der AG im Mandat mit dieser "härter umgeht". Also ein Umgang der bei einem "normalen" AN nicht statthaft wäre müssen wir Mandatsträger im Mandat hinnehmen. Das BAG sagt auch hier zu Recht, dafür hat der Mandatsträger ja besondere Schutzrechte. Weiter muss der AG ein solches in der Umkehr auch hinnehmen.

» Leider ist unsere Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sehr
» unaktiv und macht im Prinzip gar nichts mehr. Mal sehen wie wir das Problem
» angehen.
Hier kann man nur den "alten Spruch" sagen, jeder AN hat die Vertretung welche sie verdient, weil gewählt hat.

Sofern Mandatsträger ihr Mandat nicht so wahrnehmen wie es das Gesetz verlangt, sieht das Gesetz Reaktionen vor. Nur man muss zugestehen, hier dann ein Mandat wegen Pflichtverletzung entziehen zu lassen ist schwer. Dazu bedarf es dann schon sehr merkliche belegbare Folgen für die schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb.

Doch man kann zum Beispiel in der Versammlung der Schwerbehinderten § 95 Abs. 6 SGB IX der VPSchwb sehr deutlich die Meinung sagen und sie nachdrücklich zum handeln auffordern. Das beste Mittel ist aber die nächste Wahl. Man kann weiter auch einmal sofern vor handeln die GSchwbV bitten mit der SchwbV zu reden. Auch ggf. einmal mit dem Integrationsamt reden, dass diese einmal ein klares Wort mit der SchwbV reden. Doch immer beachten, es zählt nicht, dass man selbst andere Ideen hat oder Dinge anders angehen/ umsetzen würde. Es zählt dann nur der Verstoß gegen das Gesetz.

PS: Auch der Stelli der unberechtigt, vielleicht auch im guten Glauben, den Arbeitsplatz verlässt, also seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, handelt sich zu mindest einmal vermeidbaren Ärger und große Probleme im/mit dem Job ein. Er muss sich dann ggf. vor Gericht dieser erwähren. Dabei auch immer bedenken, auch wenn AN vor Gericht eine Klage gewinnen, also Recht bekommen, besagt dieses in sehr vielen Fällen eben nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis weiter Bestand behält.


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