Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)

mietze_katz, Oberbayern, Friday, 02.09.2011, 23:05 (vor 4644 Tagen) @ hackenberger

» Denn hier wird gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung
» verstoßen. Der BRV dürfte also den Stelli nicht teilnehmen lassen, wenn Du
» nicht ordentlich (lt. Gesetz) verhindert bist.
»
» Verhindert bist Du, wenn Du krank oder in Urlaub oder mehrtägige
» Dienstreise (bei 1-tägiger kann man verhindert sein, da kommt es auf
» Feinheiten an) bist oder wenn Du (SchwbV) zeitgleich einen anderen Termin
» der nicht verschiebbar ist als SchwbV hast.
»
» Arbeit oder ggf. weite Anreise und Zeitaufwände sind KEINE Gründe
»
der Verhinderung.

Hallo Bernhard,

habe folgenden Text aus der Broschure des IA "Die Schwerbehindertenvertretung -Aufgaben, Rechte und Pflichten" kopiert. m.M. nach ist hier sehr genau am Beispiel beschrieben, dass der Stelli auch nach Anweisung tätig werden darf, wenn die VP
Zitat:"derzeit nicht erreichbar z.B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz" Zitat Ende
ist.

Pkt. 3.1 Grundsätze:
"Der Stellvertreter vertritt die Schwerbehindertenvertretung, wenn diese durch Abwesenheit(z. B. Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise, Fortbildungsmaßnahmen)
oder bei Wahrnehmung anderer Aufgaben verhindert ist (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Im
Verhinderungsfall ist die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar (z. B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz)oder sie hat eine andere Aufgabe wahrzunehmen (z. B. Bewerbungsgespräche,vgl. Aufgabenkatalog in § 95 Abs. 1 SGB IX)
".

Somit entscheidet die VP oder ggf. auch der 1. Stelli selbst, in wie weit er selbst verhindert ist und die Vertretung entsendet oder selbst teilnimmt.


MfG


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