Rechte des Stelli (Stellvertreter/in)

hackenberger, Monday, 05.09.2011, 14:46 (vor 4641 Tagen) @ mietze_katz

Hallo mietze_katz,

so nun habe ich auch diesen Beitrag auf der Webseite der BIH gefunden.

Muss zugestehen, es ist für neue nicht so erfahrene SchwbV ggf. so wie hier geschrieben leicht miss zu verstehen.
» habe folgenden Text aus der Broschure des IA "Die
» Schwerbehindertenvertretung -Aufgaben, Rechte und Pflichten" kopiert. m.M.
» nach ist hier sehr genau am Beispiel beschrieben, dass der Stelli auch nach
» Anweisung tätig werden darf, wenn die VP
» Zitat:"derzeit nicht erreichbar z.B. nicht abkömmlich vom
» Arbeitsplatz
" Zitat Ende
» ist.

Man muss diesen Absatz dann aber insgesamt lesen und nur im Zusammenhang auslegen.

Er besagt nämlich ".....die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar (z. B. nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz)...."

Also, Verhinderung und Unabkömmlichkeit, bedeutet auch nicht anders terminierbar, wegen Mandatsarbeit.

Daher endet der Abs. ja auch mit: (z. B. Bewerbungsgespräche,
vgl. Aufgabenkatalog in § 95 Abs. 1 SGB IX)

Das kann z.B. sein, AG macht zum Zeitpunkt der BR-Sitzung Vorstellungsgespräche und es gibt schwerbehinderte Bewerber.

Dann gibt es einen zeitgleichen weiteren nicht von der SchwbV anders terminierbare Mandatsaufgabe. Dann ist die SchwbV zwar im Betrieb/ in der Dienststelle aber unabkömmlich. Somit darf dann im Rahmen der Verhinderungsvertretung der Stelli eingesetzt werden.

Aber auch hier gilt: DARF, also NICHT MUSS.

Was aber nicht unter diesen Grund fällt, wäre ein Gespräch mit einem Schwerbehinderten.

Ausnahme hier nur wenn es wirklich nicht zu einem anderen Zeitpunkt ginge, weil der Betroffene Schwerbehinderte dann z.B. in Urlaub wäre. Schichtbetrieb wäre hier kein Grund. Denn für diesen Fall hat das Gesetz eine Regelung vorgesehen. Diese Regelung besagt, muss die SchwbV außerhalb der Arbeitszeit (gemeint ist hier die Arbeitszeit der SchwbV, also nicht des betroffenen AN) Mandatsaufgaben wahrnehmen, so hat sie Anspruch auf Freizeitausgleich und ggf. hier zusätzlich anfallende Reise/Fahrtkosten MUSS der AG erstatten, § 96 Abs. 6 SGB IX. Hier lägen dann nämlich betriebsbedingte Gründe für die Mandatswahrnehmung außerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine analoge Regelung des § 37 BetrVG.

Fazit:
Doch auch hier bleibt als sehr wichtiger und entscheidender Satz nur:
Die Verhinderung und die Notwendigkeit aus diesem Grund (der Verhinderung) den Stelli einzusetzen trifft einzig und alleine die VPSchwb.

Also, auch wenn ein echter Grund der Verhinderung und somit dir rechtliche Möglichkeit den Stelli einzusetzen gegeben wäre, kann niemand die VPSchwb hierzu zwingen. Die Wähler könnten es dann der VPSchwb nur übel nehmen und sie daher bei der nächsten Wahl nicht mehr wählen. Denn obwohl es ein Pflichtverstoß sein könnte, kann man in kaum sanktionieren, denn hier den § 119 SGB IX anzuwenden ist so gut wie unmöglich. Ich kenne keinen Fall wo dieses umgesetzt wurde.


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