SB Kollegin Arbeitseinteilung (Allgemeines)

Heinrich, Friday, 16.01.2015, 11:13 (vor 3401 Tagen) @ Ola

Hallo Olga,

die Leistungen gem SchwbAV, ggf § 15 ff, sind KANNLeistungen. Bedeutet es KÖNNEN Leistungen erfolgen. Also nicht MÜSSEN. Weiter der AG bekommt auch keine Nachteilsausgleiche § 126 SGB IX erhalten Schwerbehinderte, AG wie geschrieben ggf Kannleistungen.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/BJNR004840988.html#BJNR004840988BJNG000201308


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion