Minderleistung (Allgemeines)

MatthiasNRW, Friday, 03.06.2016, 08:09 (vor 2897 Tagen) @ Eva_1

Ich sehe auf rechtlicher Schiene keine Möglichkeiten für eine Kündigung. Aus den Angaben des BIH über Möglichkeiten bei aussergewöhnlichen Belastungen nach §27 SchwbAV könnte ich Gründe finden und diese dem Arbeitgeber präsentieren.

Vielleicht interpretiere ich dich falsch, allerdings widersprechen sich diese beiden Aussagen in meinen Augen.

Vorab: Mir sind die Einzelheiten des von dir geschilderten Sachverhaltes nicht bekannt, so dass meine Ausführungen möglicherweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Einklang stehen können.

Leistungen nach § 27 SchwbAV kommen infrage bei außergewöhnlichen Belastungen für den Arbeitgeber, deren Ursachen in der Behinderung des beschäftigten Menschen liegen.

Die klassischen Fallkonstellationen sind eine über das Normalmaß hinausgehende Notwendigkeit personeller Unterstützung oder eine Minderleistung, die über einen für den Arbeitgeber akzeptablen Umfang hinausgeht. Alle anderen Möglichkeiten im Rahmen der Pflichten des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 SGB IX (behinderungsgerechte Gestaltung, mögliche Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz) müssen ausgeschöpft sein.

Nur in dem Fall kommen Leistungen nach § 27 infrage, um als milderes Mittel eine Kündigung zu verhindern.

Selbstverständlich ist eine personenbedingte Kündigung eines Mitarbeiters, dessen Leistung deutlich von der Normleistung abweicht bzw. es sogar am arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis mangelt, mit Zustimmung des IA möglich.
Insbesondere die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SchwbAV geht genau auf diese Gefahr einer möglichen Kündigung ein ("...vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.").

Es gibt sicher Konstellationen, in denen eine Kündigung rechtlich nicht zu begründen ist und Leistungen nach § 27 SchwbAV möglich sind.

In der Mehrzahl der Fälle liegt jedoch -meiner Meinung nach- in der Natur der Sache bei der Vorschrift zur Kompensation einer Minderleistung auch die Gefahr für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung.

Daher wäre ich, ohne den Fall zu kennen, vorsichtig mit der Perspektive, dass eine Kündigung ausgeschlossen wäre.

Ich fürchte wenn das IA erst einmal eingeschaltet ist, u. U. sogar Leistungen übernimmt, und der Arbeitgeber dann trotzdem den MA los haben will, wird das IA dem Gesuch des AG schnell beipflichten.

Sieh' es doch vielleicht auch so:
Wenn das IA die Leistungen nach § 27 SchwbAV als Mittel der Wahl zur Vermeidung einer Kündigung sieht, spräche dies im weiteren Verlauf gerade gegen die Zustimmung zur Kündigung.


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