SB Kollegin Arbeitseinteilung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 16.01.2015, 14:44 (vor 3401 Tagen) @ Heinrich

Hallo Wolfgang,

Hallo,


stimmt § 102 habe ich vergessen. Doch der AG bekommt ggf Leistungen, Kannleistungen. Aber KEINE Nachteilsausgleiche. Denn er hat eben keine Nachteile. Er erfüllt ggf nur seine sozialen und gesetzliche Pflichten und bekommt ggf für hieraus entstehende MEHRkosten Leistungen, also einen gewissen Ausgleich. Grundsätzlich zwingend wichtig ist hier aber, dass der AG gewisse Mindestanforderungen erfüllt auch die Zumutbarkeit diese Kosten selbst zu tragen ist ein Fakt.

Der Begriff des "Nachteilsausgleich" für Leistungen nach § 102 SGB IX ist zulässig und üblich. Er ist allein deswegen schon zulässig, weil es durchaus "Nachteile" für den AG gibt, wenn zB durch arbeitsplatzbezogene Maßnahmen eine dauerhafte Minderleistung bleibt in einem Umfang, die ansonsten eine personenbezogene Kündigung rechtfertigen könnte.
Der Begriff kommt zwar aus dem § 126 und der Gesetzgeber hat hier leider nicht für eindeutige Begrifflichkeit gesorgt, aber § 102 ist iVm § 17 SchwbAV ist nun mal die konkrete Anspruchsgrundlage insbesondere für Leistungen an AG, denn...


Nachteilsausgleiche regelt der § 126.

... über die rechtliche Qualität des § 126 täuscht Du Dich leider. Das ist eben keine Anspruchsgrundlage - weder für Schwerbehinderte noch für AG - sondern ein 2001 eingefügter "Programmsatz", der auf ähnlichen Formulierungen im Schwerbehindertenrecht seit 1974 aufbaut. Damit wendet sich Abs. 1 an den künftigen Gesetzgeber, auch künftige Gesetzgebung so zu gestalten, daß nicht die Ursache, sondern Art und Schwere der Behinderung Maßstab für Ausgleichsleistungen ist.
So auch Dau/Düwell, § 126, Rn 1-6 oder Neumann/Pahlen... § 126, Rn 2f
Abs. 2 formuliert dann ein Verschlechterungsverbot (das ebenfalls nur "Programmsatz", aber nicht Rechtsanspruch ist) für alle anderen Arten von bestehenden Nachteilsausgleichen


Du legst ja sonst auch Wert auf Genauigkeit betreffend der Begriffe, Begriffsverwendungen, warum hier nicht?

Weil eben die Begrifflichkeit vom AG selbst nicht ganz eindeutig definiert ist, benutze ich halt die Begrifflichkeit, die auch "mein" zuständiges IA benutzt

Meine Anmerkungen sollten nur der Klarstellung des Themas dienen, denn wenn man hier mitliest kann man oft feststellen, dass hier einige noch nicht die Kenntnisse haben.

Da gebe ich Dir allerdings recht und manchmal habe ich den Eindruck, daß einige SBVler meinen, ein Forum ersetzt Schulung und Gesetzeskommentar dauerhaft.

--
&Tschüß

Wolfgang


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